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1. Allgemeines

Soweit keine besonderen Vereinbarungen oder Bedingungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. die Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, welche auch auf unserer Homepage ersichtlich sind, womit sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich zu den angegebenen Geschäftsbedingungen.

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendung und Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge der individuelle Vertragstext, die gegenständlichen AGB, das UGB und das ABGB.

Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser AGB berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne der unwirksamen Bedingung am nächsten kommen.

2. Anbote

Alle Anbote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages werden dem Auftraggeber berechnet.  

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

3. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.

Ergibt sich im Zuge der Leistungserbringung, dass aus technischen oder wirtschaftlichen Gründender Auftrag geändert (erweitert) werden muss, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag in jenem Umfang auszuführen, den er nach seinem fachlichen Ermessen als im Interesse des Auftraggebers liegend annehmen kann. Für einen darüber hinaus gehenden Auftragsumfang muss die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden. Stimmt der Auftraggeber einer solchen Änderung des Auftrages nicht zu, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen und eine weitere Durchführung des Auftrages abzulehnen.

Zur Ausführung des Auftrages ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter einschließlich solcher von Behörden sowie Meldungen bei diesen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen.

4. Liefer- und Leistungsfristen

Liefer- und Leistungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.

Der Liefer- oder Leistungstermin verschiebt sich in Fällen höherer Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, wie z.B. Krieg, Streik, Betriebsstörung etc. Der Liefer- oder Leistungstermin verschiebt sich auch dann, wenn der Auftraggeber mit den baulichen, technischen oder rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung in Verzug gerät.

5. Übernahme

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Termin der Übergabe der erbrachten Leistung zeitgerecht zu verständigen.

Bleibt der Auftraggeber dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme trotzdem als an diesem Tage erbracht.

Die Inbetriebnahme beim Auftraggeber oder dem von diesem angegebenen Ort gilt als erfolgte Übernahme.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen z.B. Rohstoffpreise,
Personalkosten, Abgaben (z.B. Road Pricing) etc. nach Abschluss des Vertrages ändern. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und Zölle. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und gegen vollen Spesenersatz angenommen. Bei Zahlungsverzug werden 10,8 % Verzugszinsen vereinbart. Bei Ratenvereinbarungen führt Verzug mit einer Rate zum Terminverlust.

Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Gerät der Auftraggeber in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf ihn über.

Wird die vertragliche Leistung auf Verlangen des Auftraggebers einem Dritten in Rechnung gestellt, so haftet der Auftraggeber trotzdem als Gesamtschuldner für den Rechnungsbetrag gegenüber dem Auftragnehmer.

Bei umfangreichem Materialaufwand oder langfristigen Arbeiten kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung verlangen.

Die Entsorgung des defekten Altmaterials wird grundsätzlich vom Auftraggeber durchgeführt. Bei anders lautender Vereinbarung sind eventuell anfallende Entsorgungskosten vom Auftraggeber zu tragen.

7. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet werden.

Der Auftraggeber hat den gelieferten Gegenstand auf die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen die Risiken von Beschädigung und Diebstahl versichert zu halten. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag stehen dem Auftragnehmer zu.

Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes entstehen.

8. Gewährleistung

Ist der Auftraggeber Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer bzw. fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gelten ausschließlich die im folgenden dargestellten Regelungen.

Der Auftragnehmer leistet dem seine Verpflichtungen erfüllenden Auftraggeber gegenüber dafür Gewähr, dass die erbrachten Leistungen und Lieferungen mangelfrei sind. Die zur Mangelbehebung am Aufstellungsort oder im Betrieb des Auftraggebers erforderlichen Hilfskräfte, -leistungen, Hebevorrichtungen, Gerüste etc. sind unentgeltlich vom Auftraggeber beizustellen.

Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird, dass der Auftraggeber alle Auflagen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertragsgegenstand (Wartungsvorschriften etc.) beachtet, dass keine Verbesserungsarbeiten ohne Genehmigung des Auftraggebers vorgenommen wurden, dass keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen eingehalten hat.

Vom Auftraggeber selbst beigestellte Geräte, Anlagen oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Wurde zwischen den Vertragsteilen der Begriff „Garantie“ verwendet, so ist
darunter stets Gewährleistung nach Maßgabe des Vorstehenden zu verstehen.

Gewährleistungs- oder Garantiearbeiten an Geräten, oder an Teilen von Geräten, die der Auftragnehmer an den Auftraggeber ins Unternehmen bringt, werden nur im Unternehmen des Auftragnehmers durchgeführt. Allfällige Einoder Ausbauarbeiten für Geräte, oder Geräteteile vor Ort des Kunden (Auftraggebers) zählen nicht unter Garantiebedingungen und sind vom Auftraggeber gesondert zu entlohnen.

9. Schadenersatz und Haftung

Für Schäden jeder Art – ausgenommen Personenschäden – einschließlich der Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängel (Mangelfolgeschäden) haftet der Auftragnehmer nur, soweit er solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat.

Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Produkthaftung werden hierdurch nicht berührt.

10. Produkthaftung

Geräte und Anlagen bieten stets jene Sicherheit, die bei Einhaltung von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften über die Verwendung dieser, z.B. Betriebsanleitungen – insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen und empfohlene Wartung, sonstig gegebener Hinweise des Lieferwerkes oder Dritter, vom Verwender – auch auf Grund seiner eigenen Kenntnisse und Erfahrungen – erwartet werden kann.

11. Rücktritt vom Vertrag

Bei Reparaturaufträgen ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten oder einer vereinbarten Vorauszahlung oder Teilzahlung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt.

12. Abtretungsverbot

Der Auftraggeber kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird das für den Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers zuständige Gericht vereinbart.