Allgemeine Geschäftsbedingungen Stranzl Elektromaschinentechnik Gmbh zum PDF-Download
1. Allgemeines
Soweit keine besonderen Vereinbarungen oder Bedingungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. die Geschäftsbedingungen für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, welche auch auf unserer Homepage ersichtlich sind, womit sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich zu den angegebenen Geschäftsbedingungen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendung und Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge der individuelle Vertragstext, die gegenständlichen AGB, das UGB und das ABGB.
Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser AGB berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne der unwirksamen Bedingung am nächsten kommen.
2. Anbote
Alle Anbote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages werden dem Auftraggeber berechnet.
Eigentums- und Urheberrechte an allen mit der Durchführung des Auftrages zusammenhängenden Unterlagen verbleiben dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
3. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.
Ergibt sich im Zuge der Leistungserbringung, dass aus technischen oder wirtschaftlichen Gründender Auftrag geändert (erweitert) werden muss, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag in jenem Umfang auszuführen, den er nach seinem fachlichen Ermessen als im Interesse des Auftraggebers liegend annehmen kann. Für einen darüber hinaus gehenden Auftragsumfang muss die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden. Stimmt der Auftraggeber einer solchen Änderung des Auftrages nicht zu, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen und eine weitere Durchführung des Auftrages abzulehnen.
4. Liefer- und Leistungsfristen
Liefer- und Leistungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
Der Liefer- oder Leistungstermin verschiebt sich in Fällen höherer Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, wie z. B. Krieg, Streik, Betriebsstörung etc.
Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
5. Preis und Zahlungsbedingungen
Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen z.B. Rohstoffpreise, Personalkosten, Abgaben (z.B. Road Pricing) etc. nach Abschluss des Vertrages ändern.
Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, Zölle, Transport- Verladungs- und Versandkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und gegen vollen Spesenersatz angenommen.
Bei Zahlungsverzug werden 10,8 % Verzugszinsen vereinbart. Bei Ratenvereinbarungen führt Verzug mit einer Rate zum Terminverlust.
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Wird die vertragliche Leistung auf Verlangen des Auftraggebers einem Dritten in Rechnung gestellt, so haftet der Auftraggeber trotzdem als Gesamtschuldner für den Rechnungsbetrag gegenüber dem Auftragnehmer. Bei umfangreichem Materialaufwand oder langfristigen Arbeiten kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung verlangen.
Die Entsorgung des defekten Altmaterials wird grundsätzlich vom Auftraggeber durchgeführt. Bei anders lautender Vereinbarung sind eventuell anfallende Entsorgungskosten vom Auftraggeber zu tragen.
6. Gefahrtragung und Versendung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer den Kaufgegenstand zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält und zwar unabhängig, ob die Sachen vom Auftragnehmer an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.
Gerät der Auftraggeber in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf ihn über. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nichtinnerhalb von 3 Monaten, nachdem ihm die Anzeige der Fertigstellung oder die Rechnung zugegangen ist, die Ware vom Auftragnehmer oder einer von diesem bezeichneten Stelle abholt. Wird die Sache nicht innerhalb dieser Frist vom Auftraggeber abgeholt, ist der Auftragnehmer zum Selbsthilfeverkauf berechtigt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.
Verzug des Auftraggebers tritt auch dann ein, wenn er dem Auftragnehmer notwendige Teile,
deren Übergabe er dem Auftragnehmer zugesagt hat, diesem nicht rechtzeitig übergibt.
7. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet werden.
Bei Reparaturen steht dem Auftragnehmer ein Pfandrecht am bearbeiteten Gegenstand bis zur Bezahlung des Rechnungsbetrages zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur Bezahlung dieser Forderung am Gegenstand des Werkvertrages ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Der Auftraggeber hat den gelieferten Gegenstand auf die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen die Risiken von Beschädigung und Diebstahl versichert zu halten. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag stehen dem Auftragnehmer zu.
Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes entstehen.
8. Gewährleistung
Ist der Auftraggeber Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer bzw. fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gelten ausschließlich die im folgenden dargestellten Regelungen.
Ein Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder nicht mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Keine Gewährleistung besteht bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z. B. unzureichender Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird, dass der Auftraggeber alle Auflagen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertragsgegenstand (Wartungsvorschriften etc.) beachtet, dass keine Verbesserungsarbeiten ohne Genehmigung des Auftraggebers vorgenommen wurden, dass keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen eingehalten hat.
Wurde zwischen den Vertragsteilen der Begriff „Garantie“ verwendet, so ist darunter stets Gewährleistung nach Maßgabe des Vorstehenden zu verstehen.
9. Schadenersatz und Haftung
Für Schäden jeder Art – ausgenommen Personenschäden – einschließlich der Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängel (Mangelfolgeschäden) haftet der Auftragnehmer nur, soweit er solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat.
Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Produkthaftung werden hierdurch nicht berührt.
10. Rücktritt vom Vertrag
Bei Reparaturaufträgen ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten oder einer vereinbarten Vorauszahlung oder Teilzahlung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt.
11. Abtretungsverbot
Der Auftraggeber kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird das für den Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers zuständige Gericht vereinbart.